In den letzten 50 Jahren wurde die Regulierung des Cannabiskonsums auf verschiedenen Ebenen ausführlich diskutiert.
In diesem Artikel beginnen wir mit TU 309 von 1990 – Konsolidiertes Gesetz zur Arzneimittelregulierung, das bereits mehrfach überarbeitet und geändert wurde.
Das konsolidierte Gesetz besagt, dass alles, was mit Drogen zu tun hat, in die Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums fällt.
Anschließend wurde jedoch das Fini-Giovanardi-Gesetz angefochten, das den therapeutischen Wert von Cannabis für illegal erklärte. Tatsächlich erklärte die Konsultation sie für null und nichtig, da sie im Vergleich zur Entwicklung der Wissenschaft auf therapeutischer Ebene anachronistisch sei.
ES STELLTE SICH HERAUS, DASS DIE 309 TABELLEN – TABELLEN ZU BETÄUBUNGSMITTELN UND PSYCHOTROPEN SUBSTANZEN – ÜBERPRÜFT WERDEN MUSSTEN. IM JAHR 2014 WURDE DAHER DAS GESETZ 79 GESCHAFFEN, DAS:
• aktualisiert die Online-Tabellen vor dem 32.2014;
• psychotrope Substanzen unter internationale Kontrolle stellt;
• umfasst therapeutische Substanzen für den human- und veterinärmedizinischen Gebrauch sowie Verschreibungsmethoden;
• führt die Genehmigung des Anbaus zu Forschungszwecken für Versuchszwecke ein;
• erlaubt den Anbau zu therapeutischen Zwecken auf Anfrage autorisierter Privatpersonen;
• ermöglicht die Sammlung und Verteilung an autorisierte Herstellerunternehmen.
Die Notwendigkeit, den Bedürfnissen einer großen Zahl von Patienten gerecht zu werden, veranlasst das Ministerium, das gesamte System der therapeutischen Bereitstellung zu überprüfen.
Minister Lorenzin erließ 2015 den Erlass, in dem einige zentrale Punkte definiert wurden. Konkret erklärt das Gesundheitsministerium, das als staatliche Behörde für den Cannabisanbau gilt:
• reguliert die nationale Produktion von Cannabis für medizinische Zwecke;
• legt die ärztlichen Verschreibungsmethoden fest;
• diktiert die Einrichtungs- und Ausgabegebühren;
• fügt ein Überwachungsprotokoll ein.
IM JAHR 2016 VERABSCHIEDETEN DIE KAMMERN DANN DAS GESETZ 242/2016, DAS DARAUF ABZIELTE, DEN ANBAU DER SATIVA-L.-HANF-LIEFERKETTE FÜR LEBENSMITTELZWECKE ZU FÖRDERN.
Das betreffende Gesetz:
• erlaubt den Anbau von CE-zertifiziertem Saatgut mit einem maximalen THC-Grenzwert von 0,2 %;
• gibt dem Landwirt eine Toleranz von < 0,6 % für natürliche und biologische Anbauursachen;
• umfasst nicht den Verkauf von Blütenständen zu Freizeitzwecken.
Die Europäische Gemeinschaft aktualisiert verschiedene Vorschriften in diesem Bereich, wie zum Beispiel:
• Aromatabelle unter Einbeziehung neuer Eigenschaften von Terpenoiden (1334/2008);
• Liste der Pflanzenstoffe oder Pflanzen, aus denen ätherische Öle extrahiert werden können, einschließlich Hemp Sativa L.-Extrakten;
• BELFRIT-Liste (Belgien, Frankreich, Italien) Akronym der Mitgliedsstaaten, die die Aufnahme von Hemp Sativa L gefördert haben.
Nach diesen Aktualisierungen und regulatorischen Ergänzungen hat sich der CBD- und jetzt CBG-Markt auch im Lebensmittelsektor deutlich ausgeweitet. Tatsächlich eröffnet Europa ein Dossier, um CBD als „Nouvelle Food“, also neues nahrhaftes Lebensmittel, aufzulisten.
REGULATORISCHES UPDATE ZU CANNABIS: KASSATIONSGERICHT
Die jüngste und wichtigste Aktualisierung zu Cannabis ist ein Urteil des Kassationsgerichts vom 1. Februar 2019.
Das Urteil stellte fest, dass der Händler dies nicht tun kann, wenn er nachweisen kann, dass das Cannabis aus Kulturen stammt, die dem Gesetz von 2016 entsprechen weder Beschlagnahmungen noch strafrechtlich durchzuführen.
Sollte nach einer Kontrolle der THC-Gehalt über 0,6 % liegen, können die Pflanzen beschlagnahmt oder vernichtet werden, „aber auch in diesem Fall ist die Haftung des Landwirts ausgeschlossen“.
Der Oberste Gerichtshof entschied daraufhin, dass, da der Anbau von leichtem Cannabis legal sei, auch dessen Verkauf und CBD-Extrakte für Lebensmittel und äußerliche Anwendung legal seien.
LISTE DER CANNABISVORSCHRIFTEN
Um die wichtigsten Vorschriften in der Liste zusammenzufassen:
• 1961 – UN-Übereinkommen über Betäubungsmittel
• 1974 – 5. Juni Ratifizierung des Übereinkommens in Italien
• 1990 – Präsidialerlass 309/90 (TU-Betäubungsmittel)
• 1997 – Ministerialerlass 11/02 für die Einfuhr
• 2006 – 21.02. Fini-Giovanardi-Gesetz
• 2006 – 18.07. Verordnung des Gesundheitsministeriums
• 2007 – Türkisches Dekret
• 2013 – Balduzzi-Dekret
• 2014 – Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 32
• 2014 – Gesetzesdekret Nr. 36 vom 20.03
• 2014 – Odg-Parlamentarier zum Zeitpunkt der Umwandlung
• 2014 – Interministerielle Vereinbarung für Pilotprojekt
• 2015 – Lorenzin-Erlass
• 2016 – 09 Abschluss des Pilotprojekts Phase 1
• 2016 – 12 Beginn der Verteilung